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Fachinformation - Unterhaltsvorschuss

18.10.2011

Der Unterhaltsvorschuss wurde zum 1. Januar 1980 eingeführt. Er soll der besonderen Lebenssituation alleinerziehender Elternteile und ihrer Kinder Rechnung tragen. Anspruchsberechtigt sind jene Kinder, die nicht oder nicht regelmäßig oder nur unterhalb des Mindestunterhalts von dem anderen Elternteil Unterhalt erhalten. Die Leistung wird allerdings nur bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und maximal für 72 Monate gewährt. Sie ist unabhängig von dem Einkommen des alleinerziehenden Elternteiles. Ist der andere Elternteil leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Regress genommen. Nach Abzug des Kindergeldes beträgt die Höhe des Unterhaltsvorschusses aktuell für Kinder bis unter 6 Jahre 133 Euro pro Monat, für ältere Kinder bis unter zwölf Jahre 180 Euro pro Monat. Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils werden angerechnet.

 

 

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